Allgemeine Geschäftsbedingungen der LIBRA Elektronik GmbH (im Folgenden „LIBRA“ genannt) für den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen
Stand 03.01.2018
Allgemeine Bedingungen für den Verkauf von Produktion und für Leistungen der LIBRA Elektronik GmbH
I. Geltung der Bedingungen
1. Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LIBRA Elektronik GmbH, Flurstr. 38, D-Kranzberg für den Verkauf von Produkten und für Dienstleistungen, mit denen sich der Besteller bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LIBRA. gelten nur, wenn sie von LIBRA ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
2. Entgegenstehenden oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LIBRA abweichende Bedingungen oder vertragsändernde Bestimmungen des Bestellers wird hiermit widersprochen; sie werden LIBRA gegenüber nur wirksam, wenn LIBRA diesen Änderungen schriftlich zustimmt. Die (Einkaufs-)Bedingungen unserer Abnehmer gelten nur insoweit, als diese unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht widersprechen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Bestellung unter Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers erfolgt.
3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LIBRA. Für den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen sind Grundlage auch für alle künftigen Geschäfte zwischen der LIBRA und dem Besteller.
4. Die LIBRA ist berechtigt, die Ansprüche aus ihrer Geschäftsverbindung abzutreten.
II. Umfang der Lieferungen und Leistungen
1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann LIBRA dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Mündliche Nebenabreden sind für LIBRA nur verbindlich, soweit LIBRA sie schriftlich bestätigt. Bestellungen per E-Mail werden von LIBRA nur ausgeführt, wenn dies ausdrücklich mit LIBRA vereinbart ist.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich LIBRA alle Eigentums- und urheberrechtlichen Verwendungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von LIBRA Dritten zugänglich gemacht werden. Sämtliche in Ziffer II Absatz 2 genannten Unterlagen, die dem Besteller übergeben oder übermittelt wurden, sind unaufgefordert und unverzüglich an LIBRA zurückzugeben, wenn der Auftrag abgewickelt wurde oder aber der LIBRA nicht erteilt wurde. Unterlagen des Bestellers dürfen solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen LIBRA in zulässiger Weise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.
3. LIBRA behält sich bei Lieferungen von Produkten, insbesondere von Karten, Chips und Modulen einen im Verhältnis zur bestellten Menge handelsüblichen und zumutbaren Änderungs- und Abweichungsvorbehalt an Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % an der bestellten Gesamtmenge vor. Solche Änderungen und Abweichungen werden bei der vereinbarten Vergütungsberechnung berücksichtigt.
4. Sofern im Einzelfall - ohne eine hiermit eintretende Rechtspflicht - LIBRA der Stornierung einer Bestellung schriftlich zustimmt, wird eine Entschädigung in Höhe von 20 % des vereinbarten Preises, zuzüglich der gegebenenfalls anfallenden Umsatzsteuer, fällig. Dies gilt nicht, wenn LIBRA im Einzelfall einen höheren Schaden oder der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist.
5. LIBRA ist berechtigt, Tochterunternehmen und sonstige Dritte als Subunternehmer zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund dieses Vertrages einzuschalten.
III. Mitwirkungspflichten des Bestellers
1. Der Besteller wird LIBRA jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschaffen, insbesondere Unterlagen zur Verfügung stellen und eigene Mitarbeiter zur Auskunftserteilung anweisen. Er wird LIBRA von allen für die wirkungsvolle Lieferungs- und Leistungserbringung bedeutsamen Umständen unaufgefordert richtig und vollständig Kenntnis geben.
2. Unterlässt der Besteller eine ihm obliegende Mitwirkung trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung, oder verstößt der Besteller wiederholt und schwerwiegend gegen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, ist LIBRA zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat LIBRA Anspruch auf Ersatz des durch die Herbeiführung des Kündigungsgrundes entstandenen Schadens bzw. der dadurch verursachten Mehraufwendungen. In jedem Fall hat LIBRA Anspruch auf die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.
3. Alle hier aufgeführten Mitwirkungspflichten sind wesentliche Hauptpflichten des Bestellers und werden als solche vereinbart.
IV. Angebot, Preis
Die Angebote von LIBRA sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, es sei denn, es liegt ein konkreter, individualisierter und schriftlicher Antrag zum Abschluss eines Vertrages vor. Sämtliche Angebote stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der Zwischenverkauf ist vorbehalten. Alle Preise gelten bei Lieferung ab Werk, bzw. ab dem für die jeweilige Ware in unserer Auftragsbestätigung benannten zuständigen Auslieferungslagern, einschließlich Verpackung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. LIBRA behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen von LIBRA gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche der Forderungen von LIBRA In eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LIBRA berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch LIBRA liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, LIBRA hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch LIBRA liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. LIBRA ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
3. Der Besteller ist verpflichtet die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Versicherung ist auf Anforderung nachzuweisen. Sofern Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller LIBRA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit LIBRA eine Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, LIBRA die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den LIBRA entstandenen Ausfall.
5. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen; er tritt LIBRA jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderungen der LIBRA ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der LIBRA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. LIBRA verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann LIBRA verlangen, dass der Besteller LIBRA die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für LIBRA vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, LIBRA gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt LIBRA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Wird die Ware mit anderen, LIBRA nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt LIBRA das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller LIBRA anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für LIBRA.
7. LIBRA verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt LIBRA.
VI. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele oder, wenn nichts vereinbart ist, sofort rein netto ohne Abzug auf das in der Rechnung bezeichnete Konto zu zahlen. Rechnungsbeträge werden fällig ab Datum der Rechnungsstellung. Maßgebend für die Wahrung der Zahlungsfrist sowie für etwaige weitere vereinbarte Zahlungsziele ist der Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto. Bei allen Rechnungen die nicht in Euro gestellt werden, wird eine Gebühr von bis zu 55 USD erhoben.
2. Vorauskasse-Kunden zahlen den in der Zahlungsanforderungsrechnung angegebenen Betrag mit schuldbefreiender Wirkung auf das in der Zahlungsanforderungsrechnung angegebene Konto der LIBRA.
Leistet der Besteller auf eine Mahnung der LIBRA nicht, die nach dem Ablauf eines vereinbarten Zahlungszieles erfolgt, so kommt der Besteller durch die Mahnung in Verzug. Ist vertraglich für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Besteller ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. Im Verzugsfall kann LIBRA Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Falls LIBRA in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist LIBRA berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, LIBRA nachzuweisen, dass LIBRA als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die weiteren gesetzlichen Rechte von LIBRA bleiben hiervon unberührt.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, und Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, sofern sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
5. Falls dem Anschein nach der Besteller nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die genannten Zahlungsbedingungen einzuhalten, kann LIBRA eine ausreichende Sicherung des Anspruchs für die vollständige oder teilweise Zahlung als eine Bedingung dafür verlangen, um die Lieferung der Ware vorzunehmen oder fortzuführen und kann, falls die Ware bereits zum Transport übergeben ist, diese zurückholen bis LIBRA die entsprechenden Sicherheiten erhalten hat. In diesen Fällen wird sich der vereinbarte Preis um etwaige durch die Rückführung der Ware oder durch die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten erhöhen.
6. Der Kunde ist nur zu einem Skonto-Abzug berechtigt, wenn dies im Einzelfall individuell vereinbart worden ist.
VII. Frist für Lieferungen oder Leistungen
1. Liefertermine oder -fristen, sind unverbindlich, es sei den sie werden gesondert schriftlich vereinbart. Die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, insbesondere im Fall einer Vorauszahlung die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert, bzw. Liefertermine werden neu vereinbart. LIBRA ist ferner berechtigt, Ersatz des ihr hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen einschließlich etwaiger Mehraufwendungen.
2. Die Frist gilt als eingehalten bei Lieferungen, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder vom Transportunternehmen abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so gilt die Frist bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist als eingehalten. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
3. Teillieferungen sind soweit diese insbesondere aufgrund fehlender Eigenbelieferung nicht vermeidbar sind zulässig. Die durch die Nachlieferung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Fällen höherer Gewalt – als solche gelten die Umstände oder Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – suspendieren die Vertragsverpflichtungen der LIBRA für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung. Sie berechtigen LIBRA, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Überschreiten die sich hieraus ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von 2 Monaten, ist der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche des Bestellers bestehen nicht.
5. Befindet sich LIBRA mit Lieferungen und Leistungen in Verzug oder hat LIBRA die Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist zu vertreten, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 4 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, LIBRA kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
6. Solange der Besteller LIBRA gegenüber mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht der LIBRA.
7. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, darf LIBRA die Ware auf Risiko und auf Kosten des Bestellers einlagern.
8. LIBRA ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
VIII. Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht – auch bei Teillieferung – mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Besteller über. Die Verpackung erfolgt mit üblicher Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen von LIBRA. Auf schriftlichen Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung von LIBRA gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
2. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
IX. Gewährleistung
1. a) Der Besteller ist verpflichtet, die angelieferten Waren unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlermengen oder Beschädigungen, zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware, LIBRA gegenüber schriftlich zu rügen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Vor jeglicher Weiterverwendung ist die Ware hinsichtlich Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit gemäß Herstellerangaben zu überprüfen, dies gilt insbesondere für Löt- und Kontaktierfähigkeit sowie sonstige verdeckte Mängel. Sämtliche Abweichungen der Ist- von der Soll- Beschaffenheit der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung, schriftlich gegenüber LIBRA anzuzeigen. Später eingehende Reklamationen – gleich ob wegen offener oder verdeckter Mängel - können nicht akzeptiert werden. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die unter IX. genannten Bestimmungen gelten entsprechend für eventuelle Mängel an einer Software, für welche dem Besteller eine Lizenz erteilt worden ist, beziehungsweise für Produkte, auf welche eine Software aufgebracht ist, und der Mangel auf die Software zurückzuführen ist.
b) Für den Fall, dass LIBRA an den Besteller Lizenzen zur Nutzung von Software vergibt, kann LIBRA dem Besteller nach gesonderter Absprache eine Software eigens zu Testzwecken zur Verfügung stellen. Der Besteller ist verpflichtet, diese Test-Software innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Überlassung eingehend auf mögliche Mängel zu überprüfen. Sollte innerhalb dieser Frist keine schriftliche Fehlermeldung bei LIBRA eingehen, gilt die Software als fehlerlos und von dem Besteller akzeptiert. Für Fehler, die nach dieser Frist angezeigt werden, übernimmt LIBRA weder eine Gewährleistung noch sonstigen Schadensersatz. Dies gilt jedoch nicht in dem Fall, dass der Fehler bei den Tests aus objektiver Sicht nicht entdeckt werden konnte. Im Übrigen gelten die Regelungen des IX. 1. a) Satz 3 und 4 entsprechend.
2. a) Ist die Ware mangelhaft, behält sich LIBRA vor, den Mangel nach ihrer Wahl zunächst durch Nachlieferung oder Nachbesserung (Nacherfüllung) zu beheben. Im Falle der Nacherfüllung ist LIBRA verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Bestimmungsort verbracht wurde. Sollte die Mangelbeseitigung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll sein, ist LIBRA berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
b) Sollte LIBRA dazu verpflichtet sein, eine Software nachzubessern, wird sie, soweit tatsächlich möglich und wirtschaftlich sinnvoll, entsprechende Software-Patches kostenlos an den Besteller liefern. Sollte dies nicht möglich oder nicht wirtschaftlich sinnvoll sein, kann LIBRA nach eigenem Ermessen neue Software liefern, Lizenzen für eine andere Software vergeben oder den Vertrag kündigen.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, wird sie insgesamt von LIBRA ernsthaft und endgültig verweigert oder ist sie für den Besteller unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen (Rücktritt).
4. Wählt der Besteller wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche, die auf Mängeln der Ware beruhen, beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Davon unbeschadet gelten die Regelungen unter Abschnitt IX. bezüglich rechtzeitiger Anzeige- und Rügepflicht, ansonsten sind spätere Reklamationen und Ansprüche aus diesem Mangel ausgeschlossen.
6. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
7. Werden die Angaben der LIBRA über Eignung, Verarbeitung und Anwendung ihrer Produkte vom Besteller nicht verfolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen oder Teile ausgewechselt, so entfällt die Gewährleistung der LIBRA für Mängel, es sei denn, der Besteller weist nach, dass die Mängel hierdurch nicht verursacht wurden oder Mängel nicht auf den vorgenannten Maßnahmen beruhen.
8. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist LIBRA lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
9. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch LIBRA nicht.
10. Eine über Abschnitt IX. Absätze 1-9 hinausgehende Gewährleistung oder weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere für Mangelfolgeschäden oder für entgangenen Gewinn, die auf einen Mangel an der Ware zurückzuführen sind, können außer in den Fällen des Abschnitts X.2. nicht geltend gemacht werden.
X. Haftungs- und Verjährungsbeschränkungen
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn und soweit Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der LIBRA vorliegen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
3. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit einer Frist von einem Jahr. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XI. Ausschluss von Nacherfüllung und Rücktritt
1. Ist eine vom Besteller gesetzte Frist zur Leistung fruchtlos abgelaufen und kommt der Besteller der nachfolgenden Aufforderung der LIBRA binnen einer von LIBRA hierfür gesetzten angemessenen weiteren Frist zur Erklärung, ob er an seinem Erfüllungsanspruch festhält oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt, nicht nach, ist der Erfüllungsanspruch nach Ablauf der mit der Aufforderung verbundenen angemessenen Frist ausgeschlossen.
2. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel der Ware beruht, kann der Besteller nur zurücktreten, wenn der zum Rücktritt berechtigende Umstand auf einem von LIBRA zu vertretenden Verschulden beruht. Bei unerheblicher Pflichtverletzung ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
3. Ein Rücktritt ist ferner in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Besteller gesetzlich nur noch zum Wertersatz anstelle einer Rückgewähr der Ware verpflichtet wäre.
XII. Schutzrechte Dritter
1. Im Fall einer angeblichen Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte durch Ergebnisse der von LIBRA erbrachten Lieferungen oder Leistungen wird LIBRA nach eigener Wahl entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Produkte so ändern, dass die Schutzrechte nicht verletzt werden oder die Produkte austauschen. Ist dies der LIBRA nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
2. Die Pflicht der LIBRA zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Abschnitt X.
3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen der LIBRA bestehen nur, soweit der Besteller die LIBRA über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und der LIBRA alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
4. LIBRA haftet nicht für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wenn diese auf eine Änderung der Ergebnisse der Lieferungen und Leistungen beruhen, die ganz oder teilweise nicht von LIBRA ausgeführt oder autorisiert waren. LIBRA haftet ferner nicht für Schutzrechtsverletzungen, die aus einer für die betreffenden Ergebnisse der Leistungen nicht vertraglich vorgesehenen Verwendung resultieren.
5. Weitergehende oder andere als in Abschnitt X. bis XII. geregelte Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
XIII. Geheimhaltung und Datenschutz
1. Der Besteller ist verpflichtet, alle erhaltenen Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten sowie sonstige Unterlagen und Informationen („geheimhaltungspflichtige Informationen“) geheim zu halten und seine Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen entsprechend zu verpflichten. Im Eigentum der LIBRA stehende Gegenstände sind so zu verwahren, dass sie unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden können. Dritten dürfen geheimhaltungspflichtige Informationen und Gegenstände im Eigentum der LIBRA nur mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages für die Dauer von zwei Jahren.
2. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der LIBRA im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
3. LIBRA ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung der Geschäftsbeziehung die anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
4. LIBRA darf den Namen des Bestellers in die eigene Referenzliste aufnehmen.
XIV. Rechtsnachfolge, Umwandlung
1. Sofern seitens LIBRA eine Umwandlung durch identitätswahrenden Wechsel der Rechtsform oder eine Änderung in der Rechtspersönlichkeit durch Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes erfolgt, wird der zwischen LIBRA und dem Besteller geschlossene Vertrag mit sämtlichen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechten und Pflichten mit dem neu gebildeten bzw. übernehmenden Rechtsträger fortgeführt.
2. Ferner ist LIBRA ohne Zustimmung des Bestellers berechtigt, die zwischen der LIBRA und dem Besteller geschlossenen Verträge auf ein mit LIBRA im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen mit sämtlichen sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenen Rechten und Pflichten zu übertragen.
3. Ferner ist LIBRA ohne Zustimmung des Bestellers berechtigt, ein mit LIBRA im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen und sonstige Dritte als Subunternehmer zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund dieses Vertrages einzuschalten. LIBRA steht auch in diesem Falle für die vertragsgemäße Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen ein und ist im Verhältnis zum Besteller dafür verantwortlich, jeweils hinreichend qualifiziertes Personal zur Durchführung der Leistungen einzusetzen, dessen Urlaubsansprüche zu verwalten und Urlaub zu vergeben.
XV. Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten nach unserer Wahl unser Unternehmenssitz oder der Sitz unseres Kunden.
2. Für alle auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen geschlossenen Verträgen sowie für alle Rechtsbeziehungen zwischen LIBRA und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-)Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts